Häufig gestellte Fragen


Wieso bin ich eigentlich Mitglied bei der Hunte-Wasseracht?

Weil Sie Eigentümer eines Grundstückes in unserem Verbandsgebiet sind. Gemäß Wasserverbandsgesetz § 4 bzw. Niedersächsisches Wassergesetz §64 Abs. 1 sind Sie somit dingliches Mitglied. Weitere Informationen entnehmen Sie dazu dem Bereich Beitrag / Mitglieder.

Wofür zahle ich den Beitrag?

Die Hunte-Wasseracht ist für die Unterhaltung der Verbandsgewässer II. und III. Ordnung zuständig. Ziele sind der ungehinderte Wasserabfluss für die Oberflächenentwässerung, der Hochwasserschutz sowie die Landschafts- und Gewässerpflege unter Berücksichtigung der aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie resultierenden Anforderungen. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist mit Kosten verbunden. Diese Kosten (Fahrzeuge, Geräte und Personal für die Gewässerunterhaltung, Instandhaltung von Bauwerken, Betrieb der Schöpfwerke, usw.) werden als öffentliche Last auf die Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke verteilt.

Was muss ich tun, wenn ich Grundbesitz verkauft habe?

Die Hunte-Wasseracht erhält über die Katasterverwaltung vom Grundbuchamt Mitteilungen über Eigentümerwechsel bzw. Flächenveränderungen.

Für die Beitragshebung ist der 31.12. des Vorjahres maßgeblich, d. h. wer dann im Grundbuch steht ist zahlungspflichtig für den Jahresbeitrag. Abweichende Regelungen können natürlich zwischen Käufer und Verkäufer getroffen werden, befreien aber nicht von der Zahlungspflicht.

Was sind Erschwernisse?

Ein Erschwernisbeitrag ist vom Mitglied zusätzlich zum normalen Flächenmaßstab dann zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen. Dies ist insbesondere bei versiegelten Grundstücken der Fall. Die Verdichtung bzw. Versiegelung der Erdoberfläche hat zur Folge, dass Wasser nicht normal versickern und verdunsten kann, wie es bei „grünen“ (= unbebauten) Grundstücken möglich ist. Dadurch entsteht ein erhöhter Unterhaltungsaufwand.

Was ist der Mindestbeitrag?

Ein Mindestbeitrag ist dagegen von demjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal die durch das Mitglied verursachten Verwaltungskosten abdeckte, dessen Grundstück jedoch eigentlich einen höheren Vorteil durch die Verbandsaufgabe der Entwässerung erfährt. Dies trifft auf kleine Grundstücke zu, vor allem in den besiedelten Bereichen, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren. Nach dem NWG kann ein Mindestbeitrag von bis zu 25,- € pro ha gehoben werden (Hunte-Wasseracht derzeit 21,00 €).


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